Satzung

Satzung des Reit- und Fahrverein „Graf von Schmettow“ Eversael e.V. 1920

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein „ Graf von Schmettow“ Eversael e.V. 1920. Er hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg - Budberg und gehört dem Kreisverband Wesel an und ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. angeschlossen.

§ 2

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, sowie unpolitisch. Sämtliche Einnahmen, insbesondere aus Beiträgen sind ausschließlich zur Deckung der Geschäftsunkosten und zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferd befassen.

Seine besonderen Zeile sind:

a) Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten und Fahren. Die Jugendlichen des Vereins werden vom Jugendwart betreut. Wöchentlich wird an mehreren Tagen für die Jungendlichen praktischer und theoretischer Unterricht erteilt. Vereinsinterne Jugendveranstaltungen in Form von Quadrillen und Ausritten werden auch in der Ferienzeit, zur Pflege der Kameradschaft durchgeführt.

b) Unterweisung in Ausbildung, Haltung und Umgang von Pferden.

c) Durchführung von Pferdeleistungsschauen.

d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

zu a) ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an den in

§2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke beteiligen.

zu b) außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins

werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

zu c) zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders

verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung bei dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt

durch Tod

durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen. Der austritt aus dem Verein ist schriftlich, mindestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand anzuzeigen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen

durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen

die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen

keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§7 Ur- bzw. Stammmitgliedschaft

Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied, jedoch nur in einem Verein Ur- bzw. Stammmitglied sein.

In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- und Verbandsmannschaftswett-kämpfen) sind nur Ur- bzw. Stammmitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen nichts anderes besagen.

Änderungen der Urmitgliedschaft bedürfen eines Antrages an die Geschäftsstelle des Verbandes von dem bisherigen, wie im Verein, in dem der Antragsteller Urmitglied werden will. Eine Änderung der Urmitgliedschaft kann erst nach 4 Monaten Gültigkeit erlangen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

der Beirat

die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer und dem Jugendwart. Der Reitlehrer kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Der Vorstand, ausgenommen der Jugendwart, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind die Ehrenmitglieder und alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Liste der ordentlichen Mitglieder geführt werden. Wählbar in den Vorstand ist ein Mitglied, welches mindestens 7 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ein Mitglied, welches mindestens 3 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört kann gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung das Mitglied nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit zur Wahl zulässt.

Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt für den Verein ist der Vorsitzende nur in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Dem Vorstand obliegt:

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die Niederschrift der Versammlung. Der Kassenführer übernimmt die Rechnungs- und Kassenführung. Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemeinschaftssinn, die staatsbürgerliche Verantwortung und die Liebe zur Natur und Heimat zu fördern. Die Jugendwarte der Vereine eines Kreises bzw. Bezirkes wählen den Kreis- bzw. Bezirksjugendwart und dessen Stellvertreter.

Der Beirat

Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat die Funktion der Unterstützung des Vorstandes. Der Beirat ist stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens 8 Tage vorher.

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit es in der Liste der ordentlichen Mitglieder geführt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei der Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los). Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Wahl des Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Geschäftsführers, Kassenführers, des Beirates.

Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.

Festsetzung der Beiträge und Gebühren

Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

Wahl der Rechnungsprüfer

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied hat an den Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen grundsätzlich einen verbi8lligten Beitrag. Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhten Vergütungen begünstigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Budberg oder dessen Rechtsnachfolger; zur Weiterleitung an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. zur Förderung und Pflege der Reiterei.

Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gilt das Vorstehende gleichfalls.

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